Aus: Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis

„Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder
Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot.“
Anm. d. Spassredaktion: „ja, da könnt ja jeder kommen!“