Aus: Bundessteuerblatt

„Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als ‚dauernde Berufsunfähigkeit‘ im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.“
Anm. d. Spassredaktion: „Schade aber auch…“