„Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als ‚dauernde Berufsunfähigkeit‘ im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.“ Anm. d. Spassredaktion: „Schade aber auch…“
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